Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 62 Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen
Stand: 10.06.2019
Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen müssen so beschaffen sein, dass bei verkehrsüblichem Betrieb der Fahrzeuge durch elektrische Einwirkung weder Personen verletzt noch Sachen beschädigt werden können.