Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

StVZO

§ 62 Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen

Stand: 10.06.2019

VerkehrsrechtBund

Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen müssen so beschaffen sein, dass bei verkehrsüblichem Betrieb der Fahrzeuge durch elektrische Einwirkung weder Personen verletzt noch Sachen beschädigt werden können.

§ 61a § 63